Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 42 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
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- VG München, 28.04.2025 – M 30 E 25.278Zitiert von 1
- BGH, 22.03.1963 – 2 StR 175/62
- BGH, 17.05.1956 – 1 StR 444/55
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/42#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/42#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur übernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.